Satzung

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1: Der Verein führt den Namen Sierra Leone Community Nordrhein Westfalen kurz „SLC NRW“
1.2: Das Motto des Vereins ist Vereinigung und Entwicklung und das Logo ist
Händeschütteln.
1.3: Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
1.4: Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen werden
und nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz
„eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e. V.“
1.5: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
2.1: Zweck des Vereins ist:
a. Förderung von Sierra-leonischen Mitbürgern sowie Afrikaner anderer
Nationalitäten in Deutschland.
b. V ertretung von Sierra-leonischen Mitbürgern gegenüber die Deutschen Behörden.
c . Beratung von Sierra-leonischen Mitbürgern in behördlichen, sozialen sowie
akademischen Bereichen.
d. Förderung Jugendlicher mit Sierra-leonischen und afrikanischen Hintergrund
e. Förderung der Integration von Sierra-leonischen und afrikanischen Mitbürger in
Deutschland.
f . Förderung des interkulturellen Zusammenlebens
g. Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der
Völkerverständigung
2.2: Der Verein fördert, intensivier t und unterstützt die Arbeit und Initiativen der in
NRW ansässigen Sierra Leoner und Afrikaner andere Nationalitäten.
2.3: Der Verein fördert insbesondere Handlungsansätze und Maßnahmen, die zum
Abbau von F remdenfeindlichkeit und Rassismus geeignet sind.
2.4: Verein führt durch und unterstützt Entwicklungshilfeprojekt im Heimatland Sierra
Leone.
2.5: Der Verein verfolgt seinen Zweck dahingehend, dass er – die Kooperation unter
seinen Mitgliedern fördert, gemeinsame Aktivitäten und V eranstaltungen anregt
und initiier t, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der
Öffentlichkeit vertritt, Beratungsaufgaben übernimmt, Jugendarbeit durchführt,
aktiv an den Prozess der Integration

§3 Gemeinnützigkeit
3.1: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2: Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln.
3.3: Die Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei
Aufhebung des V erbundes keine Anteile des Vereinsvermögens.
3.4: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch verhältnismäßig große V ergütungen, begünstigt werden.
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft
4.1: Mitglieder des Vereins können sein:
4.1.1: Natürliche P erson, die den Zweck des Vereins gemäß §2 dieser Satzung
unterstützt.
4.1.3: Fördernde Mitglieder : Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische P erson werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft ideell
und finanziell unterstützt, Sachspenden zur V erfügung stellt oder in laufender
Beratung für den Verein tätig ist.
4.1.4: Ehrenmitglieder : Ehrenmitglieder können natürliche Person werden, die sich
um die Förderung der afrikanischen Integration in Deutschland in
herausragender Weise verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft
wird vom Vorstand verliehen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung
eines Mitgliederbeitrages befreit.
4.2: Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand vorläufig bis
zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an
den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
4.3: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
4.4: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem
V orstand des Vereins
4.5: Bei Satzungsverstößen oder vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied von
der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den
erhobenen V orwürfen zu äußern. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der
abgegebenen Stimmen.

§5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Aufsichtsrat

§6 Mitgliederversammlung
6.1: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeden ersten Sonntag im Monat
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom V orstand
einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder wenn mindestens
25% der Mitglieder dies vom V orstand verlangen.
6.2: Die Mitgliederversammlung wird durch den V orstand schriftlich mit einer
Einladungsfrist von mindestens 14 T agen unter Bekanntgabe der T agesordnung
einberufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Satzungsänderungen,
Ausschlussanträge oder die Liquidation des Vereins durchgeführt werden sollen.
6.3: Der V orstand des Vereins kann den V ertretern der wichtigen Einrichtungen auch
die V ertreter des I nt egr at i ons bür os der S t adt Nür nberg und des
Ausländerbeirates an der Mitgliederversammlung einladen.
6.4: Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan hat
insbesondere die Aufgabe den Bericht des V orstandes und die Jahresabrechnung
entgegen zu nehmen, den V orstand zu entlassen und neu zu wählen, über die
Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern zu entscheiden, Grundsätze und
Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit des V erbundes festzulegen und
Satzungsänderungen mit zwei Dritteln (2/3) Mehrheit der abgegebenen Stimmen
zu beschließen.
6.5: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Jedes Mitglied, ausgenommen fördernde und ehren Mitglieder, hat
eine Stimmrecht. Alle Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei
Beschlussunfähigkeit wird im Laufe der folgenden vierzehn T age vom V orstand ein
neuer T ermin festgelegt, um die Mitgliederversammlung zu wiederholen. Dazu
wird mit einer verkürzten Einladungsfrist von sieben T agen erneut eingeladen.
Diese „wiederholte Mitgliederversammlung“ ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.6: Mitgliederversammlung wird von dem/der V orstandsvorsitzende oder der/die
Stellvertreter/-in geführt. Das Protokoll wird durch Schriftführer/-in
dokumentiert. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
festzuhalten und von Protokollführung und V ersammlungsleitung zu
unterschreiben. Das Protokoll wird veröffentlicht.

§7 Vorstand
7.1: Der V orstand besteht aus dem/der V orsitzenden, dem/der stellver tretenden
V orsitzenden, dem/der Generalsekretär(in) und seinem/ihrem Assistent(in) und
dem/der Kassierer/-in und seinem/ihrem Assistenten, dem/der Sozialsekretär(in)
und seinem/ihrem Assistenten, dem/der Sekretär(in) für Öffentlichkeitsarbeit und
seinem/ihrem Assistenten und dem Protokollwart.
7.2: Der V orstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder
für die Dauer von 24 Monaten gewählt. Er verbleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung eines neuen V orstandes im Amt.
7.3: Die Mitglieder des V orstandes üben ihre V orstandstätigkeit ehrenamtlich aus. 7.4:
Scheidet ein V orstandsmitglied aus , so ist auf der nächsten
Mitgliederversammlung ein neues V orstandmitglied zu wählen.
7.5: Die Mitglieder des V orstandes sind in einzelnen vertretungsberechtigt im Sinne
des § 26 BGB. Der V orsitzende und ein weiteres Mitglied des V orstandes vertreten
gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
7.5.1: Wenn der P osten des V orstandes frei wird, übernimmt der stellver tretende
V orsitzende automatisch diese P osition, bis die nächste V orstandswahl stattfindet.
7.6: Der V orstand führt die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der V orstand beachtet bei der Aufteilung der Aktivitäten
die Kompetenzen der beteiligten P ersonen.
7.7: Für jedes Geschäftsjahr wird ein Haushaltsplan aufgestellt.
7.8: Der V orstand ist beschlussfähig, sobald zu einer V orstandssitzung eingeladen
wurde und mindestens drei V orstandsmitglieder anwesend sind. Über den
V erlauf der V orstandsitzungen ist ein Protokoll zu fer tigen.
7.9: Der V orstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Der Aufsichtsrat
8.1: Der Aufsichtsrat besteht aus drei (3) Mitgliedern. Einer der Mitglieder wird zum
V orsitzenden gewählt. Der Aufsichtsrat wird der Verein
8.1.1: beraten und beaufsichtigen in Sachen bezüglich der ordnungsgemäßen
Durchführung von Beschlüsse und Einhaltung der Satzung.
8.1.2: beraten und beaufsichtigen die Aktivitäten des V orstandes (Rechnung des
Vorstandes) und die anderen Organe des Vereins.
8.1.3: V ertritt die Interessen der gesamten Mitglieder des Vereins gegenüber den
Vorstand.
8.2: Der Aufsichtsrat kann keine Entscheidungen des Vereins treffen, er kann
jedoch im Namen des Vereins Anträge bezüglich bestimmter Problematik
stellen, um diese zu korrigieren. Anträge des Aufsichtsrates können auch bei
bestimmten Institutionen wie das Gericht oder anderen deutschen Behörden
gestellt werden.
Des Aufsichtsrats bedarf in Sachen Anträge an das Gericht keine
Zustimmung des V orstandes.

§9 Finanzierung
9.1: Der Verein finanzier t sich aus Mitgliederbeiträgen, öffentlichen Zuschüssen,
beantragten Projekten und Spenden.
9.2: Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur F estlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist
eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für die Mitgliedschaft wird ein
monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von fünf (5 ) Euro erhoben.

§10 Revision
10.1: Die Revision überwacht die Einhaltung der Satzungsbestimmungen, des
Vereinszweckes, der Wirtschaftlichkeit sowie der ordentlichen Kassenführung.
10.2: Die Revision setzt sich aus zwei Revisoren/-innen zusammen. Diese sind aus den
Reihen der Mitglieder zu berufen, dürfen aber keine V orstandsfunktion ausüben
und nicht mit der Konten- und Kassenführung betraut sein.
10.3: Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren/-innen für die Dauer von zwei
Jahren.
10.4: Die Revisoren/-innen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Kasse zu
prüfen und berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassen- und
Geschäftsunterlagen zu nehmen. Sie haben das Recht, von den Organen des
Verbundes gehört zu werden.
10.5: Über die Jahresabschlussrevision wird ein Protokoll erstellt.

§11 Auflösung
11.1: Zur Auflösung des V erbundes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Auflösung gilt als beschlossen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
11.2: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das V ermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Ortsverein Essen, die es ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zuzuleiten haben.

§12 Inkrafttreten
12.1: Die Satzungsgültigkeit beginnt mit der V erabschiedung in der
Mitgliederversammlung des Vereins am 03. 10.2010.